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Satzung des ZVI Bayern

Satzung des ZVI Bayern


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Zentralverband der Ingenieure im öffentlichen Dienst in Bayern e. V.", im weiteren ZVI genannt.

(2) Der ZVI hat seinen Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zielsetzung

(1) Der ZVI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der ZVI bezweckt den berufsständi­schen Zusammenschluss der im öffentlichen Dienst tätigen Ingenieurinnen/Ingenieure1.

(3) Der ZVI hat die Aufgabe, die beruflichen und sozialen Belange der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ingeneurinnen /Ingenieure zu fördern und deren Stellung und Ansehen in der Ge­sellschaft zu heben.

(4) Der ZVI ist parteipolitisch, gewerkschaftlich, ethnisch und konfessionell neutral.

(5)   Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)   Mittel des ZVI dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.


§ 3    Mitgliedschaft

(1)   Dem ZVI können als Mitglieder angehören

a)  Fachverbände (Mitgliederverbände) und Fachgruppen von Organisationen (FvO), die Angehörige des öffent­lichen Dienstes vertreten, für deren Lauf­bahn ein abgeschlossenes Ingenieur- oder Architekturstu­dium vorgeschrieben ist.

b)  Einzelmitglieder aus dem öffentlichen Dienst mit abgeschlossenem Ingenieur- oder Architektur­studium. Dem öffentlichen Dienst stehen Arbeitgeber gleich, die das öffentliche Dienstrecht anwenden.

(2)   Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu be­antragen.

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung bei der Verbandsleitung zulässig.


§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, jedoch nicht durch Eintritt in den Ruhestand.

(1)   Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjah­res erfolgen.

(2)   Der Ausschluss erfolgt durch die Ver­bandsleitung, wenn ein Mitglied

-          der Sat­zung zuwider handelt

-          satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Auf­forderung nicht Folge leistet

-          durch sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes schädigt

-          mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist.

(3)   Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Vertreterversammlung zulässig.

(4)   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem ZVI.

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt

a)  die Unterstützung des ZVI bei der Vertretung ihrer berufsständischen Interessen in Anspruch zu nehmen,

b)  Anträge und Anfragen zu stellen,

c)  Delegierte in die Vertreterversammlung zu wählen,

d)  an der Versammlung der Einzelmitglieder teilzunehmen und dort abzustimmen.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)  die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten,

b)  die Aufgaben und die Tätigkeiten des ZVI nach Kräften zu unterstützen,

c)  die festgesetzten Beiträge pünktlich und unaufgefordert zu entrichten.

(3)   Die Mitglieder dürfen keine Maßnahmen durchführen, die den Interessen des ZVI zuwider laufen.


§ 6    Organe

Organe des ZVI sind:

-          die Versammlung der Einzelmitglieder

-          die Vertreterversammlung

-          die Verbandsleitung

-          der Vorstand

-          der Beirat


§ 7    Versammlung der Einzelmitglieder

(1)   Die ordentliche  Versammlung der Einzelmitglieder findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Versammlung der Einzelmitglieder ist einzuberu­fen, wenn die Vertreterversammlung oder der Vorstand dies beschließen oder mindestens ein Drittel der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(2)   Die Versammlung der Einzelmitglieder ist insbeson­dere zuständig für

a)  die Entgegennahme von Anträgen und Anfragen der Einzelmitglieder,

b)  die Entgegennahme des Geschäftsbe­richtes,

c)  die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,

d)  die Wahl einer Beisitzerin/eines Beisitzers und stellvertretenden Beisitzerin/Bei-sitzers der Verbandsleitung

(3)   Die Versammlung der Einzelmitglieder ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder.


§ 8    Vertreterversammlung

(1)   Die Vertreterversammlung besteht aus

a)  den Mitgliedern der Verbandsleitung,

b)  den Vertreterinnen/Vertretern der Mitgliederverbände (Fachverbände) und der FvO,

c)  den Vertreterinnen/Vertretern der Einzelmitglieder.

(2)   Die Vertreterversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Über Bedarf und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand.

(3)   Jedem Mitgliederverband und jeder FvO steht für je hundert seiner Mitglieder eine Vertreterin/ein Vertreter zu. Das angefangene Hundert wird voll gerechnet.

(4)   Auf je hundert Einzelmitglieder entfällt eine Vertreterin/ein Vertreter. Das angefangene Hundert wird voll gerechnet.

(5)   Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für

a)  die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes der Verbandsleitung,

b)  die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

c)  die Entlastung der Verbandsleitung,

d)  die Wahl des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren. Bei den Wahlen zum Vorstand ist auf eine möglichst ausgewogene Besetzung mit Vertretern aus allen Mitgliederverbänden, FvO und der Einzelmitglieder hinzuwirken. Es ist auch darauf zu achten, dass nach Möglichkeit immer wenigstens eine Beamtin/ein Beamter und eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer vertreten ist.

e)  Die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.

f)   Satzungsänderungen,

g)  die allgemeinen Richtlinien der Verbandstätigkeit,

h)  die Erledigung von Anträgen und Beschwerden zur Vertreterversammlung,

i)   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

j)   die Festsetzung der Reisekosten und Entschädigungen,

k)  die Bewilligung des Haushaltsvoranschlages,

l)   die Auflösung des ZVI,

m)  die Auswahl des Beirats.

(6)   Die Vertreterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend ist. Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, mindestens jedoch die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung.


§ 9    Verbandsleitung

(1)   Die Verbandsleitung besteht aus:

a)  dem Vorstand,

b)  je einer Beisitzerin/einem Beisitzer aus den Reihen der Einzelmitglieder, eines jeden Mitgliederverbandes und jeder FvO, die/der von diesen gewählt bzw. benannt wird.

(2)   Die Verbandsleitung tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Eine Sitzung der Verbandsleitung ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich bean­tragt wird.

(3)   Die Verbandsleitung kann zu ihren Sit­zungen weitere Personen beiziehen, die je­doch nicht stimmberechtigt sind.

(4)   Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(5)   Gegen die Beschlüsse der Verbandsleitung kann Berufung bei der Vertreterversammlung eingelegt werden.


§ 10 Vorstand

   Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

(1)   der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenleiterin/dem Kassenleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer.

(2)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane.

(3)   Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(4)   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, wählt die Verbandsleitung ein Ersatzmitglied, bis die Vertreterversammlung eine Neuwahl durch-geführt hat.


§ 11 Beirat

(5)   Die Vertreterversammlung kann Vertreter von Politik, Hochschulen, Wirtschaft, Verbänden und Gewerkschaften in den Beirat berufen.

(6)   Der Vorstand lädt den Beirat bei Bedarf zu Sitzungen der Gremien des ZVI.


§ 12 Geschäftskosten

(1)   Alle Verbandsämter sind Ehrenämter.

(2)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des ZVI fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Aufwandsentschädigung. Für Reisen, Teilnahme an Tagungen und Sitzungen im Auftrag des ZVI wird eine Entschädigung gewährt. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Vertreterversammlung festgelegt.

(4)   Der Vorstand ist berechtigt, alle für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforder-lichen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haus­haltsplanes zu leisten.


§13   Rechnungsprüfung

(1)   Die von der Vertreterversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr gemeinsam die Haushalts- und Kassenführung.

(2)   Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder der Verbandsleitung sein. Nach Ablauf einer Wahlperiode muss einer der Rechnungsprüfer ausscheiden. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

(3)   Die Rechnungsprüfer sind nur der Vertreterversammlung verantwortlich.


§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15 Auflösung des ZVI

(1)   Der ZVI ist aufgelöst, wenn die Vertreterversammlung nach § 8 dies beantragt und satzungsgemäß beschließt.

(2)   Mit der Auflösung des ZVI fällt das Verbandsvermögen an die Mitgliedsverbände und FvO, die es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der zuletzt gezahlten Beiträge.

 

§ 16 Wahl- und Verfahrensvorschriften

(1)   Sämtliche Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu leiten.

(2)   Wahlen zu Verbandsämtern sind von einem unabhängigen Wahlleiter zu leiten. Er ist von den versammelten Stimmberechtigten zu wählen. Bei Bedarf  kann der Wahlleiter durch zwei Wahlhelfer, die ebenfalls zu wählen sind, unterstützt werden.

(3)   Verbandsämter werden in schriftlicher und geheimer Wahl vergeben. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erzielt hat. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, muss eine Stichwahl zwischen den zwei Bewer­bern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang stattfinden. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Wahlgänge mit unentschiedenem Ausgang sind maximal zweimal zu wiederholen. Herrscht nach dem dritten Wahlgang noch immer Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4)   Falls für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann nach vorheriger mündlicher Zustimmung der versammelten Wahlberechtigten durch Zuruf gewählt werden.

(5)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6)   Ein Organ kann in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. Zu ordentlichen Sitzungen und Versammlungen wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen geladen.

(7)   Eine Ladung ist ordnungsgemäß, wenn aus ihr Ort, Tag und Stunde der Zusammenkunft  sowie eine Tagesordnung ersichtlich sind und die Ladung rechtzeitig erfolgt. In der Regel ist schriftlich zu laden. In besonderen Fällen, z. B. innerhalb der Verbandsleitung, ist schriftliche oder mündliche Ladung in kürzerer Frist zulässig.

(8)   Die Tagesordnung der Versammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, darf keine weiteren Punkte enthalten. Die Ladung muss den Mitgliedern einen Monat vor der Versammlung schriftlich zugestellt sein.

(9)   Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder eines Organs. Stimmenübertragung ist nicht statthaft. Ein Vertreter kann jedoch durch einen gewählten Ersatzmann vertreten werden.

(10)  Von jeder Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Tag, Stunde, Zahl der Anwesenden sowie die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Bei Wahlen ist die Wahlart (schriftlich oder Zuruf) sowie die Stimmenzahl für die einzelnen Bewerber anzugeben. Die Niederschrift ist von Sitzungsleiter und  Schriftführer zu unterzeichnen.

(11)  Aufgaben der Verbandsorgane, die in dieser Satzung nicht festgelegt sind, sowie die Durchführung des Verwaltungsbetriebes können in eigenen Geschäftsordnungen geregelt werden.


§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 11. Dezember 2008 in München beschlossen. Sie tritt vom glei­chen Zeitpunkt an in Kraft.

1 Alle gemäß EU-Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannten Ingenieurinnen und Ingenieure. Darunter fallen in erster Linie sämtliche Dipl.-Ing., Bachelor und Master. Zu den Ingenieuren werden auch die Architekten gerechnet.
Organigramm zur Satzung
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