Satzung des ZVI Bayern

Satzung des ZVI Bayern e.V.

in der Fassung vom 14. Januar 2015

 

Vorbemerkung: Mit der Satzung sollen Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen werden wie Männer. Nur wegen der leichteren Lesbarkeit wird in der Satzung in der Regel die männliche Form verwendet.

   

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Zentralverband der Ingenieure im öffentlichen Dienst in Bayern e. V.", im weiteren ZVI genannt.

(2) Der ZVI hat seinen Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zielsetzung

(1) Der ZVI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der ZVI bezweckt den berufsständi­schen Zusammenschluss der im öffentlichen Dienst tätigen Ingenieure¹.

(3) Der ZVI hat die Aufgabe, die beruflichen und sozialen Belange der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ingenieure zu fördern und deren Stellung und Ansehen in der Ge­sellschaft zu heben.

(4) Der ZVI ist parteipolitisch, gewerkschaftlich, ethnisch und konfessionell neutral.

(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des ZVI dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem ZVI können als Mitglieder angehören

a) Fachverbände (Mitgliederverbände) und Fachgruppen von Organisationen (FvO), die Angehörige des öffent­lichen Dienstes vertreten, für deren Lauf­bahn ein abgeschlossenes Ingenieur- oder Architekturstu­dium vorgeschrieben ist.

b) Einzelmitglieder aus dem öffentlichen Dienst mit abgeschlossenem Ingenieur- oder Architektur­studium. Dem öffentlichen Dienst stehen Arbeitgeber gleich, die das öffentliche Dienstrecht anwenden.

(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu be­antragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung bei der Verbandsleitung zulässig.

  

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben.

(2) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.

  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, jedoch nicht durch Eintritt in den Ruhestand.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjah­res erfolgen.

(3) Der Ausschluss erfolgt durch die Ver­bandsleitung, wenn ein Mitglied

- der Sat­zung zuwider handelt

- satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Auf­forderung nicht Folge leistet

- durch sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes schädigt

- mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein halbes Jahr in Verzug ist.

(4) Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Vertreterversammlung zulässig.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem ZVI.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt

a) die Unterstützung des ZVI bei der Vertretung ihrer berufsständischen Interessen in Anspruch zu nehmen,

b) Anträge und Anfragen zu stellen,

c) Delegierte in die Vertreterversammlung zu wählen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten,

b) die Aufgaben und die Tätigkeiten des ZVI nach Kräften zu unterstützen,

c) die festgesetzten Beiträge pünktlich und unaufgefordert zu entrichten.

(3) Die Mitglieder dürfen keine Maßnahmen durchführen, die den Interessen des ZVI zuwider laufen.

 

§ 7 Organe

Organe des ZVI sind:

- die Vertreterversammlung

- der Vorstand

- der Beirat

 

§ 8 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) den Vertreterinnen/Vertretern der Mitgliederverbände (Fachverbände) und der FvO,

c) den Vertreterinnen/Vertretern der Einzelmitglieder.

(2) Die Vertreterversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Über Bedarf und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand.

(3) Jedem Mitgliederverband und jeder FvO steht grundsätzlich ein Vertreter und für je hundert seiner Mitglieder ein weiterer Vertreter zu. Das angefangene Hundert wird voll gerechnet.

(4) Den Einzelmitgliedern stehen grundsätzlich ein Vertreter und für je hundert Einzelmitglieder zusätzlich ein weiterer Vertreter zu. Das angefangene Hundert wird voll gerechnet.

(5) Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

c) die Entlastung der Verbandsleitung,

d) die Wahl des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren. Bei den Wahlen zum Vorstand ist auf eine möglichst ausgewogene Besetzung mit Vertretern aus allen Mitgliederverbänden, FvO und der Einzelmitglieder hinzuwirken. Es ist auch darauf zu achten, dass nach Möglichkeit immer wenigstens ein Beamter und ein Arbeitnehmer vertreten ist.

e) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.

f) Satzungsänderungen,

g) die allgemeinen Richtlinien der Verbandstätigkeit,

h) die Erledigung von Anträgen und Beschwerden zur Vertreterversammlung,

i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

j) die Festsetzung der Reisekosten und Entschädigungen,

k) die Bewilligung des Haushaltsvoranschlages,

l) die Auflösung des ZVI,

m) die Auswahl des Beirats.

(6) Die Vertreterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend ist. Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, mindestens jedoch die Zustimmung der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus höchstens vier Personen, diese sind 

der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenleiter und der Schriftführer.

(2) Die Funktion des Kassenleiters oder Schriftführers kann von einem der Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, wählt die Verbandsleitung ein Ersatzmitglied, bis die Vertreterversammlung eine Neuwahl durch-geführt hat.

 

§ 10 Beirat

(1) Die Vertreterversammlung kann Vertreter von Politik, Hochschulen, Wirtschaft, Verbänden und Gewerkschaften in den Beirat berufen.

(2) Der Vorstand lädt den Beirat bei Bedarf zu Sitzungen der Gremien des ZVI.

 

§ 11 Geschäftskosten

(1) Alle Verbandsämter sind Ehrenämter.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des ZVI fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Aufwandsentschädigung. Für Reisen, Teilnahme an Tagungen und Sitzungen im Auftrag des ZVI wird eine Entschädigung gewährt. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Vertreterversammlung festgelegt.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, alle für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haus­haltsplanes zu leisten.

 

§12   Rechnungsprüfung

(1) Die von der Vertreterversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr gemeinsam die Haushalts- und Kassenführung.

(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandes sein. Nach Ablauf einer Wahlperiode muss einer der Rechnungsprüfer ausscheiden. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

(3) Die Rechnungsprüfer sind nur der Vertreterversammlung verantwortlich.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung des ZVI

(1) Der ZVI ist aufgelöst, wenn die Vertreterversammlung nach § 8 dies beantragt und satzungsgemäß beschließt.

(2) Mit der Auflösung des ZVI fällt das Verbandsvermögen an die Mitgliedsverbände und FvO, die es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der zuletzt gezahlten Beiträge.

 

§ 15 Wahl- und Verfahrensvorschriften

(1) Sämtliche Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu leiten.

(2) Wahlen zu Verbandsämtern sind von einem unabhängigen Wahlleiter zu leiten. Er ist von den versammelten Stimmberechtigten zu wählen. Bei Bedarf  kann der Wahlleiter durch zwei Wahlhelfer, die ebenfalls zu wählen sind, unterstützt werden.

(3) Verbandsämter werden in schriftlicher und geheimer Wahl vergeben. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erzielt hat. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, muss eine Stichwahl zwischen den zwei Bewer­bern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang stattfinden. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Wahlgänge mit unentschiedenem Ausgang sind maximal zweimal zu wiederholen. Herrscht nach dem dritten Wahlgang noch immer Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(4) Falls für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl steht, kann nach vorheriger mündlicher Zustimmung der versammelten Wahlberechtigten durch Zuruf gewählt werden.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Ein Organ kann in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammentreten. Zu ordentlichen Sitzungen und Versammlungen wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen geladen.

(7) Eine Ladung ist ordnungsgemäß, wenn aus ihr Ort, Tag und Stunde der Zusammenkunft  sowie eine Tagesordnung ersichtlich sind und die Ladung rechtzeitig erfolgt. In der Regel ist schriftlich zu laden. In besonderen Fällen, z. B. innerhalb der Verbandsleitung, ist schriftliche oder mündliche Ladung in kürzerer Frist zulässig.

(8) Die Tagesordnung der Versammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, darf keine weiteren Punkte enthalten. Die Ladung muss den Mitgliedern einen Monat vor der Versammlung schriftlich zugestellt sein.

(9) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder eines Organs. Stimmenübertragung ist nicht statthaft. Ein Vertreter kann jedoch durch einen gewählten Ersatzmann vertreten werden.

(10) Von jeder Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Tag, Stunde, Zahl der Anwesenden sowie die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Bei Wahlen ist die Wahlart (schriftlich oder Zuruf) sowie die Stimmenzahl für die einzelnen Bewerber anzugeben. Die Niederschrift ist von Sitzungsleiter und  Schriftführer zu unterzeichnen.

(11) Aufgaben der Verbandsorgane, die in dieser Satzung nicht festgelegt sind, sowie die Durchführung des Verwaltungsbetriebes können in eigenen Geschäftsordnungen geregelt werden.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 14. Januar 2015 beschlossen.

 

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¹ Alle gemäß EU-Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannten Ingenieurinnen und Ingenieure. Darunter fallen in erster Linie sämtliche Dipl.-Ing., Bachelor und Master. Zu den Ingenieuren werden auch die Architekten gerechnet.

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Version vom 14. Januar 2015